OLG Hamburg: Informationspflicht über die Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren
das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 14.5.2010 - 3 W 44/10 - entschieden, dass Online - Händler, die den Verbraucher nicht bereits vor Vertragsschluss über die technischen Möglichkeiten informieren, mit denen Eingabefehler noch vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können, einen Wettbewerbsverstoß begehen. Diese Verpflichtung ergibt sich laut OLG Hamburg für Online Händler aus Artikel 246 § 3 Nr. 3 EGBGB. Die Regelung lautet:
"... Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten darüber, wie er mit den gemäß § 312e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann ..."
Die fehlende Information des Online Händlers stufte das OLG Hamburg als wettbewerbswidrig ein (und bestätigte damit die von einem Konkurrenten verschickt der Abmahnung).
Das OLG Hamburg verwies allerdings darauf, dass es für die Einhaltung der Informationspflicht schon genüge, wenn der Online-Händler den Verbraucher darauf hinweise, dass die während des Bestellvorgangs gemachten Eingaben nach dem Anklicken des Bestell-Buttons überprüft werden können. Es führte aus:
„.... Der Pflicht, den Verbraucher über die Möglichkeit zum Erkennen der Daten zu informieren, genügte der Unternehmer grundsätzlich schon mit einem Hinweis darauf, dass die Eingabe nach Anklicken des Bestell-Buttons noch einmal überprüft werden kann. An einem solchen einfachen Hinweis vor Anklicken des "Sofort Kaufen" – Buttons im ersten Schritt der Bestellung fehlt es hier. Der Verbraucher weiß im Vorhinein nicht, welche Überprüfungsmöglichkeiten ihm später noch zur Verfügung stehen werden. Damit stellt die Antragsgegnerin nicht diejenige Transparenz des Bestellvorgangs her, die von den Verbraucherinformationspflichten bezweckt wird ..."
Wir haben als Konsequenz dieser Rechtsprechung in unseren AGB einen Hinweis auf diese Informationspflichten aufgenommen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - sowohl für einen eBay - Webshop als auch für einen regulären Webshop - einen entsprechenden Hinweis beigefügt.
Weiter haben wir festgestellt, dass bei vielen unserer Kunden die Hinweise zur Verpackungsverordnung, zur Batterieverordnung sowie auch Datenschutz unvollständig oder nicht vorhanden sind. Wir haben deshalb unseren AGB diese Hinweise beigefügt, so dass Sie lediglich an den entsprechenden Stellen den Namen Ihres Unternehmens ergänzen müssen.








